Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was versteht man unter “zusätzliche Gebühren”?, zur Diskussion gestellt.
Dazu hatten Kolleg*innen 🙂 zunächst hingewiesen auf: BGH: Volle Erstattung der Reisekosten für auswärtigen Anwalt. Ein(e) andere hatte ausgeführt, dass Reisekosten keine Gebühren sind, sondern Auslagen.
Ich hatte mich dann „eingeschaltet“ und wie folgt geantwort:
„Sorry, aber ich glaube nicht, dass der Link so richtig weiterhiflt. Es geht nicht um die Frage des „auswärtigen Anwalts“ und dessen Reisekosten, sondern um den Begriff der „zusätzlichen Gebühren“. Von daher ist die Unterscheidung, auf die pp. hinweist schon wichtig/richtig. Da besteht ein Unterschied – siehe § 1 RVG. Und die Reisekosten sind eben keine Gebühren.
Die Problematik, mit der wir es hier zu tun haben, ist die Frage der „kostenneutralen Umbeiordnung“. Dazu gibt es eine ganze Reihe Beschlüsse. Wegen der Fahrtkosten verweise ist auf OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 Ws 122/17 und auf OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 und auf LG Osnabrück, Beschl. v. 20.01.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 „
Ich denke, dass man mit den Entscheidungen die Frage lösen kann. Und die Lösung sehr vieler Gebührenfragen gibt es <<Werbemodus an >> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>. Lohnt sich 🙂 .