Und dann noch das Gebührenrätsel, mal wieder mit einer Frage aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar:
„Moin aus dem schönsten Bundesland der Welt,
jemand helfe mir bitte vom Gebührenschlauch:
Ich wurde im Ermittlungsverfahren 2019 bestellt. Das Verfahren begann 2020 und wurde 2021 erstmals abgeschlossen. Auf die Revision hin hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Der zweite Aufguss begann nunmehr im Februar 2022.
Darf ich die zweite Runde jetzt nach neuem RVG abrechnen?
Besten Dank vorab.“
Neues Recht, da neuer Rechtszug, § 21 Abs. 1 RVG. ?