Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Kürzungen der RSV berechtigt?
Der ein oder andere hat sich bestimmt Gedanken gemacht. Hier meine Lösung/Antwort:
„……
Zu Ihrer Frage: M.E. kann man trefflich darum streiten, ob alle drei von Ihnen angeführten Umstände überdurchschnittlich waren. Für die Bedeutung für die Mandantin kann man es ggf. bejahen. Die beiden anderen Umstände – Schwierigkeit und Umfang – waren es aber wohl noch nicht. Von daher ist der Ansatz von 25 % über der Mittelgebühr schon recht „mutig“.
Im Übrigen berechnen Sie die Erhöhung der Mittelgebühr mit 33 EUR +319 EUR x 0,75 = 264 EUR falsch. Das ist doch nicht die erhöhte Mittelgebühr, sondern: 33 EUR x 319 EUR = 352 EUR : 2 = 176 EUR + davon 25 % = 44 EUR = 220 EUR. Können Sie alles in unserem RVG-Kommentar nachlesen. 🙂 „
Und hier geht es dann zu der „Fundstelle/dem Nachweis <<Werbemodus an>>, unserem Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann, inzwischen übrigens auch als Mängelexemplar. <<Werbemodus aus>>.