Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gilt bei der Erstattung der Anwaltskosten altes oder neues Recht?.
Dazu hat es von mir folgende Antwort gegeben:
„Der geschilderte Fall ist im RVG- Kommentar bei §§ 60 ff. Rn. 70 behandelt.
Für den neuen Rechtsanwalt gilt neues Recht. Wenn der Anwaltswechsel aber nicht notwenig war – so sieht der Sachverhalt aus -, muss er aber nach altem Recht abrechnen. Die Anwendung neuen Rechts scheidet dann aus erstattungsrechtlichen Gründen aus.2
Zu dem Ganzen steht dann mehr bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. Die o.a. Lösung basiert auf der h.M. zu dieser Frage.