Und dann noch die Gebührenfrage.
Heute geht es um altes und neues Recht und eine Erstattungsrechtliche Problematik:
„… Bei dem mir vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte zunächst einen Wahlverteidiger (nicht aus unserer Kanzlei) beauftragt (Verteidigungsanzeige vom 29.05.2020), sodann wurde dieser Anwalt gem. Beschluss v. 21.01.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellung wurde mit Beschluss v. 11.08.2021 aufgehoben, weil mein Chef sich mit SS v. 23.07.21 als Wahlverteidiger gemeldet hat. Wir wurden vom Mdt. mit Datum v. 23.07.21 beauftragt. Sodann erging der Beschluss, dass die Beiordnung für den bisherigen Anwalt aufgehoben wird, weil mein Chef zugesichert hat, dass die Wahlverteidigung gesichert ist.
Jetzt ist der Mandant frei gsprochen worden. Was kann aus der Staatskasse an Erstattunf verlangt werden? Gilt neues oder altes Recht?“