Corona II: Schüler und Lehrer in Coronazeiten, oder: Suspendierung einer Lehrerin/Zwangsschulbesuch

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Im zweiten „Corona-Posting“ dann zwei Entscheidungen aus dem Schulbereich. Beide stammen vom VG Düsseldorf.

Zunächst stelle ich den VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2022 – 2 L 490/22 – vor. Das VG nimmt zu dem gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Stellung. Die Lehrerin hatte wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungs-VO folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie hatte nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestand der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Sie ist deswegen nach Abmahnung suspendiert worden. Ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg.

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Eine Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden.

Bei der zweiten Entscheidung, dem VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2022 – 18 L 621/22 – geht es um die Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- EUR angedroht. Dagegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der keinen Erfolg hatte.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Zur Zulässigkeit einer Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung, wenn der Schulbesuch aus Angst vor einer Corona-Infektion verweigert wird.

 

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