Am Freitag hatte ich die etwas längere Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich denn nun für das gewonnene Beschwerdeverfahren ab? zur Diskussion gestellt.
Hier meine Antwort, die im (teilweise) umgekehrten Verhältnis zur Frage stand 🙂 :
„Die Nr. 4142 VV RVG ist doch nicht duch das Beschwerdeverfahren entstanden, sondern das ist ein zusätzliche Gebühr, die zusätzlich zu den Nrn. 4100, 4104 VV RVG entstanden ist, und zwar mit der ersten Tätigkeit, die Sie in dem Ermittlungsverfahren erbracht haben, nicht erst durch die Beschwerde.
Daher m.E. nein.“
Der Fragesteller hat es mit Fassung getragen.