Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Können wir die Haftpflichtprämie als “zusätzliche Kosten” abrechnen?, eingestellt. Hier die Antwort, die der Fragesteller von mir erhalten hat:
Ich meine, dass die Prämie nicht als Auslagen geltend gemacht werden kann. Es handelt sich um Geschäftskosten (Vorbem. 7 Anm. 1 Satz 1). Das folgt m.E. auch aus der Regelung in der Nr. 7007 VV RVG. Dort ist eine Sonderregelung für Haftpflichtprämien, die Ihren Fall (leider) nicht erfasst. Daraus wird man den Schluss ziehen können, dass in anderen Fällen die Prämie nicht geltend gemacht werden kann. Im Übrigen verwiese ich auf: https://blog.burhoff.de/2018/03/47264/. Meine Auffassung dürfte dadurch gestützt sein.
Ich weiß, dass Ihnen das Ergebnis nicht gefällt. Und es passt auch nicht. Denn einerseits sind die Gebühren bei der Nr. 4142 VV für den Pflichtverteidiger über § 49 RVG gedeckelt, andererseits haftet der RA aber und kann die Prämie für die Versicherung dann doch nicht geltend machen. Der Wahlanwalt bekommt aber zumindest die höheren Gebühren.
Ihre Idee über § 46 Abs. 2 RVG ist ein Weg. Bringt aber m.E. nichts. Kostet aber auch nichts.
Und: Ich habe mich, da es ja kein alltägliches Problem ist, bei Herrn Volpert, der die Nrn. 7000 VV in unserem Kommentar bearbeitet, vergewissert. Wir stimmen überein.“
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