Am Freitag hatte ich nach der Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Bei mehreren Nebenklägern ggf. nur die 0,3 Erhöhung oder ggf. auch mehr?, gesucht.
Ich hatte dem Fragesteller auf seine Frage wie folgt geantwortet:
„Vorab: Für die HV stellt sich die Frage der Erhöhung um 0,3 nicht, da nach der Nr. 1008 nur die „Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“ erhöht werden.
Wegen der Erhöhung der „Verfahrens- und Geschäftsgebühr“ verweise ich auf den RVG-Kommentar Teil A Rn 1585 m.w.N. Danach sieht es nicht so gut aus.
Aber machen sie doch Folgendes: Schließen Sie sich der bei Rn. 1587 zitierten Gegenauffassung an und schauen dann, was passiert. Mehr als absetzen kann der Rechtspfleger ja nicht.“
Und wenn schon ein Hinweis auf den RVG-Kommentar, 6. Auflage, 2021, dann auch der Hinweis <<Werbemodus an>> auf die Bestellmöglichkeit hier. <<Werbemodus aus>>