Und dann noch die Gebührenfrage – auch die werden übrigens knapp 🙂 . Hier dann aber nochmal eine zur zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG; sie stammt aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“:
„Gebührenfrage:
Gegen den Mandanten wird ein Strafbefehl erlassen, ich soll Einspruch einlegen. Frist wird unverschuldet versäumt und Wiedereinsetzung beantragt. Bevor die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ergeht, beauftragt mich der Mandant, den Einspruch zurückzunehmen. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?“