Und als zweite OWi-Entscheidung dann mal etwas zur Trunkenheitsfahrt (§ 24a Abs. 1 StVG), nämlich der KG, Beschl. v. 24.03.2022 – 3 Ws (B) 53/22 – zur Frage der Aufklärungspflicht des Tatgerichts bei einer Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Gerät des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE.
Und das der Beschluss nichts wesentlich Neues enthält, reichen m.E. auch hier die Leitsätze. Die lauten:
1. Bei einer Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Gerät des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, was im Rahmen der Beweisaufnahme zu einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts führt: Das Tatgericht muss lediglich das Messverfahren (den berücksichtigten Toleranzwert, sofern erforderlich) und das so ermittelte Messergebnis benennen. Nur wenn die Beweisaufnahme konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten ergeben hat, die über pauschale Behauptungen zur Fehlerhaftigkeit der Messung und grundsätzlichen Einwänden des Betroffenen gegen das dem Gerät zugrundeliegende Wirkprinzip hinausgehen, muss das Tatgericht Verfahrensbestimmungen wie Zeitablauf ab Trinkende und Messablauf darstellen.
2. Bei häufig vorkommenden Verstößen können die Angaben von Berufszeugen, die unter Hinweis auf die nachvollziehbar dargelegte Ordnungsgemäßheit der Erfassung des Verstoßes erfolgen, trotz fehlender eigener Erinnerung auch dann in freier Beweiswürdigung als zutreffend gewertet werden, wenn diese damit zugleich ersichtlich darauf abzielen, die Richtigkeit des Vorwurfs zu bestätigen.
3. Begründungserfordernis bei erheblicher Abweichung von der Regelbuße.
4. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist in der Regel ein Fahrverbot gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG anzuordnen, so dass nähere Erörterungen hierzu nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind.