Bei den Gebührenfragen, die mich erreichen, stehen die Probleme mit der Nr. 4141 VV RVG und auch der Nr. 4142 VV RVG im Vordergrund. Heute habe ich aus dem Material mal wieder eine Frage zur Nr. 4141 VV RVG – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens – ausgewählt. Gefragt worden ist:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
folgenden Fall habe ich leider nicht in dem Buch RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, gefunden:
Beim AG wird eine Strafsache wegen Steuerhinterziehung verhandelt. Bereits zu Beginn der Verhandlung dränge ich auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO. Gericht und Staatsanwaltschaft können sich zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer Verfahrenseinstellung anfreunden. Man tritt in die Beweisaufnahme ein und vernimmt die Betriebsprüferin als Zeugin. Noch während der Einvernahme wird Gericht und Staatsanwaltschaft klar, dass umfangreiche Nachermittlungen durchzuführen wären. Die Konsequenz wäre die Aussetzung des Verfahrens zur „Nachholung“ der Ermittlungen gewesen (eine Unterbrechung hätte nicht genügt). Daher habe ich nochmals eine Einstellung nach § 153 a StPO angeregt. Nun traten das Gericht und der Vertreter der Staatsanwaltschaft der Anregung nahe und das Verfahren wurde eingestellt. Die Auflage wurde erfüllt. Obwohl die Einstellung noch in dem Hauptverhandlungstermin erfolgte, wurde min. ein weiterer Verhandlungstermin aufgrund zwingender Aussetzung vermieden.
Ist die Gebühr 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden?
Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist nicht entstanden, wenn im HV-Termin das Verfahren nach § 153 a II StPO eingestellt wurde.