Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal zu einer Strafvollstreckungsprobelmatik, und zwar:
„…. wir hätten da mal wieder eine Frage 🙂 an den Gebühren-Spezi!
Es geht hierbei um die Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB – insbesondere darum, ob es sich bei dem „externen Begutachtungsverfahren“ um eine gesonderte Angelegenheit handelt und eine Verfahrensgebühr (Nr. 4201 VV RVG) gesondert abrechenbar ist.
Das Landgericht pp. 1 hat uns diese Gebühr bislang stets bewilligt und bezahlt. (ich hatte die Abrechnungspraxis hier so „übernommen“ und aufgrund des reibungslosen Ablaufs bislang keinen Anlass zur Nachprüfung)
Das Landgericht pp. 2 antwortet in einem Verfahren nunmehr, dass die externe Begutachtung Bestandteil des Überprüfungsverfahrens sei und damit keine eigene Angelegenheit.
Im Kommentar und im Internet habe ich zu dieser Fragestellung nichts Spezifisches gefunden (weder zu §§ 15 ff. RVG oder in Vorbem. 4 etc.).“