Und dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Sind es nur eine oder drei Angelegenheiten im Auslieferungsverfahren mit VB?
Mein Antwort- zunächst nur:
„Moin,
die Verfassungsbeschwerdeverfahren sind jeweils neue Angelegenheiten, in denen jeweils die Gebühren nach § 37 RVG entstehen. Eine Pauchgebühr gibt es nicht.
Vgl. auch LG Neubrandenburg und OLG Rostock RVGreport 2010, 30; stehen auch auf meiner HP bei § 37 RVG.“
Und dann, weil ich beim nochmaligen Lesen festgestellt hatte, dass die Frage (auch) in eine andere Richtung ging, noch zur Ergänzung:
„Sorry, das war unvollständig. Ihnen geht es ja nicht um die VB, sondern um die weiteren Verfahren im Ausgang.
Aber auch das sind jeweils neue Angelegenheit. Folgt aus § 21 RVG: Dazu: BGH, Beschl. v. 19.09.2013 – IX ZB 16/11 .“
Tja, besser erst zweiaml lesen 🙂 .