Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es nach gescheiterter Einstellung noch einmal eine Verfahrensgebühr?
Darauf hatte ich dem Kollegen, der die Antwort auf seine Frage vergeblich im RVG-Kommentar gesucht hatte, geantwortet:
„Moin, warum schauen Sie denn nicht bei Rn. 117? Die Rechtpflegerin hat Recht.“
Tja, und was steht da nun? Ich könnte ja jetzt einfach auf <<Werbemodus an>> Bestellmöglichkeit auf meiner HP verweisen – vgl. hier – <<Werbemodus aus>>. Das wäre aber vielleicht ein wenig sehr knapp.
Daher hier die Ausführungen bei der Rn. 117:
„6. Wiederaufnahme des Verfahrens nach gescheiterer Einstellung gem. §§ 153a, 154 StPO, § 37 BtMG
Wird das Verfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO (vorläufig) eingestellt und, nachdem der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat, wiederaufgenommen, handelt es sich bei dem „wiederaufgenommenen“ Verfahren nicht um eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass ggf. Verfahrensgebühren noch einmal entstehen würden (§ 15 Abs. 2). Das Verfahren bleibt vielmehr dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3). Der ggf. für den Verteidiger entstehende Mehraufwand ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 bei der Bemessung der Rahmengebühr geltend zu machen (vgl. Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rdn 1769; zur Einstellung nach § 153a StPO eingehend Burhoff/Schneider, EV, Rn 2085 ff.).
Entsprechendes gilt für die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 2 StPO (zur Einstellung nach § 154 StPO eingehend Burhoff/Schneider, EV, Rn 2136 ff.).
Hinweis:
Etwas anderes folgt nicht aus § 17 Nr. 13. Gemeint ist mit „wiederaufgenommene Verfahren“ dort das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i.S.d. §§ 359 ff. StPO bzw. § 85 OWiG (vgl. unten Rdn 141).“