Ich habe da mal eine Frage: Gibt es nach gescheiterter Einstellung noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Und dann vor dem Wochenende eben noch die RVG-Frage der Woche, und zwar hatte ein Kollege folgendes Problem:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

auch in Ihrer 6. Auflage (RVG Straf- und Bußgeldsachen) finde ich leider keine Lösung in folgender Konstellation:

Ich bin beigeordneter Pflichtverteidiger. Es findet ein HV- Termin beim AG statt. Das Verfahren wird nach § 153 a StPO eingestellt. Mdt. soll 600 Euro Unterhalt nachzahlen. Ich rechne ab (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr), bekomme auch alle Gebühren.

Mdt. zahlt aber nicht die 600 Euro. Das Gericht nimmt daher das Verfahren wieder auf (Wortlaut: „Das Verfahren wird wieder aufgenommen, da der Angeklagte die Auflage aus dem Beschluss vom… nicht ordnungsgemäß erfüllt hat“)

Es wird erneut HV anberaumt; in der HV wird erneut eingestellt nach § 153 a (wieder Zahlung 600 Euro). Ich rechne ab: Verfahrens- und Terminsgebühr. Die Rechtspflegerin ist der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr schon einmal erstattet wurde und daher nicht nochmal anfällt.

Richtig?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,“

Die Antwort hat es dann gegeben. Hier gibt es sie erst Montag. 🙂

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