Und dann noch folgende Frage (aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:
„…., ich habe gerade ein Abrechnungs-Brett vor dem Kopf, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:
Ich habe Beschuldigten B im Ermittlungsverfahren vertreten, nachdem seine Wohnung auf den Kopf gestellt wurde. Nach der Durchsuchung habe ich Akteneinsicht beantragt und Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt. Mit Rückgabe der Akte habe ich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und wurde dann auch beigeordnet. Anschließend hat das LG den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt. Zuletzt hat dann die StA das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Daraufhin habe ich dann noch eine Entscheidung nach § 8 StrEG erwirkt.
Ich frage mich nun, an welcher Stelle ich hier die Wahlverteidigergebühren und an welcher Stelle ich die Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen kann.“
Amtsgericht