Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ich war nur für die Haftbefehlsverkündung beigeordnet…. zur Diskussion gestellt.
Darauf habe ich wie folgt geantwortet:
„Das von Ihnen angesprochene Problem beschäftigt die Rechtsprechung seit einiger Zeit.
M.E. sind sie voller Verteidiger und können daher die Nr. 4101, 4105, 4103 VV RVG abrechnen (so auch LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20 zum neuen Recht der Pflichtverteidigung; LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; LG Magdeburg Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427 zum neuen Recht).
In der Rechtsprechung wird das zum Teil anders gesehen und nur die Nr. 4103 VV RVG gewährt OLG Celle, RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580, s. auch noch LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439 ) , was m.E. aber auf jeden Fall falsch ist.
Wenn man sich der von mir vertretenen Auffassung anschließt, dann ist m.E. eine Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG abzurechnen.
Die zitierte Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP.“
Und dann mal wieder <<Werbemodus an>> mit dem Hinweis auf: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, wo auch die angesprochene Frage ausgiebig behandelt ist. Bestellung dann hier: <<Werbemodus aus >>