Und dann noch die Gebührenfrage, heute aus dem Auslieferungsrecht, zumindest liegt ein Auslieferungsverfahren zugrunde.
Der Fragesteller hatte folgendes Problem:
„…..Ich habe eine Frage zum Themenkomplex „neue Angelegenheit“:
Der Mandant wurde 2016 verhaftet aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls. Das BVerfG hob in dieser Sache 2x die positiven Auslieferungsentscheidungen des OLG auf als „offensichtlich begründete“ Verfassungsbeschwerden. Jetzt steht der 3. Durchgang an.
Frage:
Handelt es sich jetzt vergütungstechnisch um die dritte Angelegenheit? Oder ist es immer noch das gleiche Ersuchen und dies alles im Rahmen einer Pauschgebühr zu verarzten?“