Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach “ausgehandelter” Revisionsrücknahme?
Es waren zu der Anfrage ein paar Antworten gekommen, die auf die Rechtsprechung der OLG zur Nr. 4141 VV RVG hingewiesen haben und wenig Chancen für die Nr. 4141 VV RVG gesehen haben.
Ich habe dann wie folgt geantwortet:
„So schnell würde ich die Flinte nicht ins Korn werfen. Die Frage ist höchst umstritten – das ist richtig. Und die h.M. verneint i.d.R. den Anfall der Gebühr. Aber das waren i.d.R. Fälle, in denen der Verteidiger Revision eingelegt und dann ohne weitere Tätigkeit wieder zurückgenommen hat. Hier ist aber mehr geschehen. Du hast „ausgehandelt“. Ich würde das durchfechten und auf die Rechtsprechung hinweisen, die die Gebühr gewährt, wenn du als Verteidiger an der Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners mitwirkst. Steht auf der HP und im Kommentar“.
Und mit „Kommentar“ war gemeint: <<Werbemodus an>>Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, zur Bestellung geht es hier <<Werbemodus aus>>