Und dann hier noch die Gebührenfrage, mal wieder auf der Facebokk-Gruppe „Strafverteidiger“:
„….
Mandat begann damit, dass beim Mandanten die Wohnung aufgrund Durchsuchungsbeschlusses durchsucht wurde. Als ich ankam, saß der Mandant in Handschellen auf seinem Sofa. Ich sagte: „Muss das sein?“ POL sagte: „Der läuft sonst weg.“. Ich sagte: „Der läuft nicht weg und selbst wenn, ist das nach derzeitigem Stand der Dinge egal“. Daraufhin wurden ihm die Handfesseln abgenommen.
Kann ich die Gebühren für das Vorverfahren mit Haftzuschlag abrechnen?“
Ich gebe die Frage dann mal weiter.
In der Vorbemerkung 4 zum RVG heißt es: „(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.“
Dem Mandanten wurden Handschellen angelegt, damit er nicht wegläuft. Also befand er sich nicht auf freiem Fuß, und der Verteidiger bekommt die Gebühr mit Zuschlag.