Und zum Schluss des Tages hier dann noch das Rätsel, das heute mal wieder die „Erstreckung“ zum Gegenstand hat, also § 48 Abs. 6 RVG. Die Frage stammt aus einer Verteidigergruppe auf Facebook. Gefrgat wurde:
„Eigentlich hatte ich gedacht, § 48 Abs. 6 RVG verstanden zu haben, aber jetzt bin ich verunsichert.
Zum Sachverhalt: Die StA erhebt gegen meinen Mandanten in zwei Verfahren Anklage zum Amtsgericht. Von diesen Anklagen erhalte ich im Rahmen eines dritten, hier nicht weiter interessierenden Verfahrens Kenntnis. Ich stelle fest, dass schon wegen der Gesamtstrafenfähigkeit ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist. Folgerichtig zeige ich mich in den beiden Verfahren, in denen jetzt Anklage erhoben worden war, als Verteidiger an und beantrage meine Beiordnung.
Das Amtsgericht verbindet zunächst beide Verfahren (Bl. 70 der Akte des führenden Verfahrens) und ordnet mich in diesem Verfahren bei (Bl. 71 der Akte des führenden Verfahrens. Verbindungs- und Beiordnungsbeschluss datieren vom selben Tage.
Zur Frage:
a) Sehe ich es richtig, dass ich dann und nur dann, wenn ich aus der Tatsache, dass der Beiordnungsbeschluss unmittelbar hinter dem Verbindungsbeschluss abgeheftet ist, folgern kann, dass das Gericht zuerst verbunden und dann beigeordnet hat, die Gebühren für das nicht führende Verfahren unmittelbar nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG als meiner Beiordnung vorausgegangene Tätigkeit abrechnen kann?
b) Oder muss ich davon ausgehen, dass beide Beschlüsse gleichsam gleichzeitig ergangen sind, mit der ärgerlichen Folge, dass ich dann zunächst die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG beantragen muss?
c) Oder befasse ich mich einfach einmal wieder mit Problemen, die außer mir niemand hat?“
Wer hilft – bitte nicht jemand, der in der Gruppe die Lösung schon gelesen hat 🙂 .