Ich hatte am Freitag im ersten Gebührenrätsel 2022 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Probleme mit der Bewährungsauflage – welche Gebühren?. Dazu waren in der Facbook-Gruppe, aus der ich die Frage hatte, einige Antworten gekommen. Ich hatte darauf wie folgt geantwortet:
„Das dürfte noch keine Strafvollstreckung sein, also scheidet Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG aus – Widerruf ist ja wohl noch nicht beantragt.
Das dürfte auch über „Nacharbeiten“ hinausgehen, also werden die Tätigkeiten auch nicht von der gerichtlichen Verfahrensgebühr erfasst.
Versuchen Sie es mal mit einer Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG.“
Wenn ggf. schon der Bewährungswiderruf beantragt wäre, dann wäre es natürlich eine Nr. 4200 VV RVG. Aber das scheint nach dem Sachverhalt (noch) nicht der Fall zu sein.
Und – auch das wird sich in 2022 nicht ändern 🙂 <<Werbemodus an>>: Man kann zu den Abrechnungsfragen im Rahmen der Strafvollstreckung pp. einiges nachlesen in Burhoff/Volpert (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.