Und als RVG-Frage heute dann auch etwas zur Nr. 4142 VV RVG, nämlich:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ein frohes neues gesundes Jahr wünsche ich Ihnen.
Ich habe eine kleine Frage zur Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, da ich keine eindeutige Textstelle dazu gefunden habe: trifft es zu, dass die Gebühr bei einer Einziehung eines geleasten Fahrzeugs (also der Angeklagte hat kein Eigentum am Pkw ) nicht anfällt? Oder ist dies streitig?
Lieben Dank für Ihre Mühe.“