Und dann noch das Rätsel – mal wieder die Nr. 4142 VV RVG:
„Guten Morgen zusammen,
Strafrecht ist überhaupt nicht meins und jetzt muss ich da eine Abrechnung fertig machen….
Mandantschaft wurde im Verfahren durch einen anderen Anwalt vertreten und verurteilt u. A. Einziehung des Wertes von Taterträgen/Tatmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat dann auch mit der Einziehung begonnen. An dem Punkt fing unsere Beauftragung an. Anträge wurden von hieraus gestellt, dass die Einziehung unterbleibt etc.. Diese Tätigkeit wurde von hieraus abgerechnet. Zwischenzeitlich wurden die Anträge durch Beschluss zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben wir sofortige Beschwerde (nach § 462 Abs. 3 StPO) eingelegt.
Nach ewigem Lesen habe ich immer noch keine Ahnung, wie ich die sofortige Beschwerde abrechnen soll. Entstehen hier überhaupt gesonderte Gebühren oder ist die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren bereits mit der früheren Tätigkeit im Einziehungsverfahren abgegolten? Ich dächte ich könnte was abrechnen (Vorb. 4 Abs. 5 S. 2 RVG), eventuell nach Nr. 3500 VV. Sicher bin ich mir aber nicht.
Vielleicht kann mir ja jemand helfen.“