Und dann noch vor dem 3. Adventswochenende das „Rätsel“, und zwar heute mit folgender Frage:
„Lieber Herr Burhoff,
ich konnte folgendes Problem nicht über Ihren RVG-Kommentar lösen:
Ich bin als Pflichtverteidiger in einem OWi-Verfahren bestellt.
Ich hatte gegenüber der Verwaltungsbehörde die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid versäumt. Auf Antrag „für den Betroffenen“ wurde Wiedereinsetzung gewährt. Die Verwaltungsbehörde hat mir die Kosten der Wiedereinsetzung nach § 105 Abs. 1 OWiG iVm § 473 Abs. 7 StPO auferlegt.
Ich habe diese nun als Auslagen in meinen Vergütungsantrag bei dem Amtsgericht aufgenommen. Die Rechtspflegerin hat telefonisch gebeten, eine VV-Ziffer mitzuteilen.
Ich würde dies unter Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG fassen.
Zweifelhaft könnte aber die Notwendigkeit der Auslagen sein, da ich das Fristversäumnis verschuldet hatte.
Ist Ihnen diese Konstellation bekannt?“
Na, jemand eine Idee?