Und dann noch die Gebührenfrage, die letzte im Jahr 2021 und auch das letzte „Arbeitsposting“. Das passt heute – wie heute morgen schon geschrieben – ganz gut, weil es dann am ersten Montag im neuen Jahr „normal“ mit der Lösung weiter gehen kann.
Hier dann die Frage:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
…..
Auch ich würde mich gerne mit einer quasi gebührenrechtlichen Fragestellung an Sie wenden, bei der ich selbst derzeit keine Idee habe.
Ich erlaube mir einfach einmal Ihnen mein Problem zu schildern:
In einem Mordverfahren, in dem der Mandant sich in Untersuchungshaft befindet, habe ich mit diesem eine Zeit-Honorarvereinbarung getroffen. Hierbei wird minutengenau abgerechnet. Eine Zuordnung von Gebühren auf bestimmte Verfahrensabschnitte ist hierbei, wie es in einer Zeit -Honorarvereinbarung wohl üblich ist(?), nicht erfolgt.
Mein Honorar wird, bisher immer anstandslos, von der Familie des Mandanten bezahlt. Da es sich um einen reinen Indizien-Prozess handelt, ist zu erwarten, dass es eine langwierige und damit sehr teure Hauptverhandlung geben wird.
Ich befürchte nun, dass für den Fall, dass der Mandant oder dessen Familie nicht mehr zahlen möchte /oder kann, mir quasi das Wahl-Mandat entzieht und ich gegebenenfalls als Pflichtverteidiger beigeordnet werde.
Es geht mir hierbei nicht um die Frage, wie ich gegebenenfalls eine Pflichtverteidigerbeiordnung dann verhindern kann, sondern darum, ob es Möglichkeiten gibt, jetzt noch nachträglich das Honorar so zu gestalten, dass eine Anrechnung mir bei der PflichtverteidigerGebühren-Abrechnung nicht schadet. Ansonsten wäre nämlich zu befürchten, dass ich quasi aufgrund der bereits abgerechneten Wahl-Verteidiger Gebühren die anstehenden Hauptverhandlungstage quasi umsonst wahrnehmen würde.
Hätten Sie diesbezüglich einen kleinen Tipp?
Müsste die Zeit Honorarvereinbarung umgeschrieben und auf einen Verfahrensabschnitt nachträglich begrenzt werden? Verwenden Sie gegebenfalls andere Vertragsgestaltungen bei Zeit-Honorarvereinbarungen?“
Lösung dann im nächsten Jahr 🙂