Und dann noch das Rätsel, und zwar – aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“:
„….., in einem Verfahren vor dem AG wurde ich zweimalzur Haftprüfung mit Übergang in die HV geladen. Beide Male konnte nicht übergegangen werden, da die Amtsanwaltschaft (auf Betreiben der jungen unerfahrenen Richterin) nicht anwesend war.
Kann ich für die nicht stattgefundenen HVen dennoch die Gebühr (erfolgreich) fordern? Es wurde mir immer erst im Rahmen des HPT erläutert, weshalb angeblich nicht hätte verhandelt werden können (die Richterin hatte noch nie etwas vom Verzicht auf Fristen gehört…).“
Interessante Frage :-).