Und dann als erstes Posting im neuen „1.000-er-Bündel“ folgende Frage, die ich mal wieder aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“ übernommen habe:
„Ich vertrete ganz aktuell vor dem Amtsgericht im Ermittlungsverfahren einem Mandanten wegen des Verdachtes des Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.
Der Mandant legt mir drei Beschlüsse des Amtsgerichtes Köln vor, jedes Mal das gleiche gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen. Jedes Mal der gleiche Tatvorwurf, jedes Mal die im wesentlichen gleichen Gründe. Jedoch drei Beschlüsse, und zwar jeweils die Beschlagnahme eines Kontos gemäß § 111b Abs. 1 StPO etc. Drei Beschlüsse deswegen, weil jeder Beschluss jeweils ein Konto nennt, also werden drei Konten bei drei verschiedenen Banken beschlagnahmt..
Ich lege nun (vorsorglich gegen jeden dieser drei Beschlüsse gesondert) Beschwerde ein.
Was fällt da an Gebühren an? Einmal Grundgebühr, einmal die Vorverfahrensgebühr. Insoweit klar. Dann aber noch die Gebühr VV 4142 RVG. Fällt diese Gebühr aber hier nur einmal an, oder drei Mal, da ich ja drei Beschlüsse habe, gegen die ich dreimal vorgehe, und die jedes Mal ein eigenes, anderes Konto betreffen?“