Und hier dann noch die RVG-Frage, mal wieder aus der FB-Gruppe „Verteidiger“:
„Moin, Gebührenfrage.
Ich war als Pflichtverteidigerin (beigeordnet nach § 53 III IRG) tätig in einem (vom OLG als „Strafvollstreckungssache“ bezeichneten) Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils nach § 84g Abs. 3 IRG. War sowohl im Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer als auch im Verfahren über die sofortige Beschwerde beim OLG tätig.
Sehe ich es richtig, dass nur die Verfahrensgebühr 6101 entstanden ist? Sehe ich es weiter richtig, dass für die Beschwerde (anders als in Strafvollstreckungssachen) keine weitere Verfahrensgebühr entstanden ist?“