Und dann noch die RVG-Frage der Woche, nämlich:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
der Bezirksrevisor schreibt in einer Stellungnahme zu meiner Gebührenanmeldung nach Freispruch:
„Die angemeldete Gebühr nach Nr. 4142 W RVG ist vorliegend nicht entstanden, da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Einziehung im Sinne von Nr. 4142 VV RVG ist ((Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4142 Rn. 9).“
Gegen die Mandantin wurde unter anderem wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen ermittelt. Im Ermittlungsverfahren wurde der Führerschein beschlagnahmt und die FE nach § 111a vorläufig entzogen. Es erging Strafbefehl, in welchem die FE entzogen wurde. Sie wurde nach Einspruch in 1. Instanz auch verurteilt und sodann erst in 2. Instanz freigesprochen.
Ich habe nunmehr die 4142 VV-RVG auf einem Gegenstandswert von 5.000,00 € angemeldet. Insoweit liegt mir Ihr Blogbeitrag vom 27.11.2000 mit dem Hinweis auf das AG Freiburg, Urt. v. 06.11.2020 vor.
Jetzt erhalte ich die o.g. Stellungnahme, die im Widerspruch zu dem Zitat in Ihrem Blogbeitrag steht. Leider liegt mir der Gerold/Schmidt in der zitierten 25. Auflage nicht vor.
Stimmt das, was der Bezirksrevisor da schreibt?“
Nö das stimmt nicht, da ja zumindest das FS-Formular(!) eingezogen wird! Dieser hat einen Vermögenswert und folglich ist die 4142 VV RVG auch entstanden.
Ich zitiere mal aus ihrem Beitrag im RVGreport 2006, 412:
„Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Einziehung im Sinne von Nr. 4142 VV RVG (OLG Koblenz RVGreport 2006, 192 = AGS, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238). Der RA/Verteidiger kann die erbrachten Tätigkeiten daher nur bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gem. § 14 RVG berücksichtigen (Burhoff, Volpert, jew. a.a.O.; AnwKom-RVG/N.Schneider, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 14) Die gegenteilige Auffassung von Krause JurBüro 2006, 118; Hartmann, KostG, 34. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn. 5 entspricht nicht der Gesetzeslage.“
RVGreport 2006
@Maste:
Ach ja, vermutlich war der Führerschein mit dem Strafbefehl ja auch eingezogen worden bzw. war dies bestimmt auch Gegenstand der Verteidigung. Wenn der diesbezügliche Gegenstandswert dann über 30 € liegt müsste die Gebühr doch angefallen sein.