Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich nun für die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde ab?

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Und dann noch das Gebührenrätsel/die Gebührenfrage, die vor einiger Zeit von einem Kollegen an meinen Sozius herangetragen worden ist, und zwar wie folgt:

„….

Zugrunde liegt die angehängte Entscheidung dies OLG pp.. Ich weiß schon gar nicht, nach welchem Gebührentatbestand ich da abrechnen soll, denn eigentlich war mir die Verteidigung nicht übertragen. Vielmehr sollte ich nach dem Beschluss des Landgerichts die Verfassungsbeschwerde erheben, was ich auch getan habe (mit anderer Zielrichtung übrigens: das Landgericht hat Beweisanträge übergangen). Die Arbeiten daran haben aber gezeigt, dass eine sofortige Beschwerde nicht vollkommen sinnlos ist, sogar rechtlich interessant. Also habe ich die auch erhoben. Musste ich ja, schon für den Fall, dass das Verfassungsgericht die sofortige Beschwerde trotz anderer Rügerichtung zum Rechtsweg zählen würde.

Und nachdem sie erfolgreich war, habe ich natürlich die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Das Verfahren ist inzwischen nach § 153 StPO (ohne a) eingestellt; die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten. Bezahlt bin ich eigentlich durch die Versicherung seines Arbeitgebers, aber ich bin ihr gegenüber ja wohl verpflichtet, bei der Staatskasse geltend zu machen, was geltend gemacht werden kann. Und da stellen sich zwei Fragen:

1. Was rechne ich ab?

2. Kann ich im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Arbeit an der Verfassungsbeschwerde geltend machen? Ich würde nicht mehr als den Regel-Gegenstandswert ansetzen.“

Mal etwas anderes 🙂 .

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