Am vergangenen Freitag hieß die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Nach Rücknahme eines Strafbefehls kommt neuer Strafbefehl, Gebühren?
Hier meine Antwort:
„Entstanden sind nur die Nr. 4100 VV RVG und die Nr. 4106 VV RVG. Denn:
?
Nach dem Sachverhalt sehe ich zunächst keine Tätigkeiten im Vorverfahren, also keine Nr. 4104 VV RVG (s. die Anm. 2 zur Nr. 4104 VV RVG).
?
Die Nr. 4141 VV RVG ist auch nicht entstanden, das Verfahren ist nicht eingestellt bzw. hat nicht durch Rücknahme des Einspruchs geendet. Eine der Nr. 5115 Nr. 3 VV RVG vergleichbare Gebührenziffer gibt es in Teil 4 VV RVG nicht.
?
Die Nr. 2012 VV RVG ist auch nicht entstanden.
?
Aber: Ggf. ist durch die Rücknahme des ersten Strafbefehls dann die Nr. 4104 VV RVG entstanden. Ich verweise dazu auf: LG Berlin, RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 80 = RVGprofessionell 2017, 142 = Sonderausgabe StRR 5/2017, 20 und auch LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.10.2020 – 7 Qs 56/20, AGS 2021, 174 = RVGprofessionell 2021, 82; AG Gießen, RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62 = Sonderausgabe StRR 12/2016.“