In einem RVG-Forum ist vor einiger Zeit folgende Frage diskutiert worden:
„Hallo,
ich habe einen Abrechnungsfall und komme nicht weiter, vielleicht könnt Ihr mir helfen.
Sachverhalt:
Mandant hat Strafbefehl erhalten, diesen haben wir uns angesehen und Einspruch eingelegt. Danach wurde mit der Staatsanwaltschaft verhandelt und diese hat den Strafbefehl zurückgenommen und hat einen neuen Strafbefehl ausgestellt. Über diesen Strafbefehl haben wir die Mandantschaft beraten, keinen Einspruch einzulegen.
Welche Gebühren kann ich hier abrechnen?
Für den ersten Strafbefehl wäre es doch die 4100 und die 4106 oder? Aber was mach ich mit der Rücknahme und der Prüfung des neuen Strafbefehls? Mein Chef meinte für die Prüfung des neuen Strafbefehls wäre die Nummer 2102 S. 1 ALt. 2 VV RVG abzurechnen.
Entschuldigung für den langen Text, aber schon mal vielen Dank für Eure Hilfe.“