Strafzumessung II: Bewährungsentscheidung, oder: „Die Angeklagte hat keine Unrechtseinsicht gezeigt….“

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Als zweite Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 6 StR 224/21 – vor. Das LG hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2.a) Der Strafausspruch bedarf insoweit der Berichtigung, als das Landgericht eine Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ anstelle einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat. Gemäß § 39 StGB sind Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen.

b) Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Es hat zur Begründung der nach seiner Auffassung ungünstigen Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise unter anderem darauf abgestellt, dass die Angeklagte keine Unrechtseinsicht gezeigt, sondern die verfahrensgegenständliche Tat als Unfall dargestellt habe. Fehlende Unrechtseinsicht durfte nicht zum Nachteil der die Tat bestreitenden Angeklagten gewertet werden; denn auch im Rahmen des § 56 StGB darf einem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 ‒ 4 StR 521/15 ; vom 20. April 1999 ‒ 4 StR 111/99 , NStZ-RR 1999, 358; vom 20. Februar 1998 ‒ 2 StR 14/98 ,StV 1998, 482).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht außer Acht gelassen hätte.“

Im Übrigen: Wahrscheinlich ein „Eigentor“, denn:

„Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB ) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2

Die Revision war also insoweit nicht beschränkt. Warum nicht? Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ziel der Revision die Unterbringung war.

 

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