Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Beschwerdeverfahren ab?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Beschwerdeverfahren ab?

Und das war dann meine Antwort:

„Vorab:

Angefallen sind nur die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Für die Beschwerde entstehen keine „Extra-Gebühren“ und schon gar nicht eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG. Die Tätigkeiten sind mit der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG abgegolten.

Von der Frage, welche Gebühren entstanden sind, ist die Frage, was aus der Staatskasse zu erstatten ist, zu trennen. Voraussetzung dafür, dass gegenüber der Staatskasse ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, ist das Vorliegen einer Kostengrundentscheidung. Die liegt aber nur für das Beschwerdeverfahren vor. Die Kostenentscheidung erfasst aber nur die Gebühren für das Beschwerdeverfahren. Die sind nach der Differenztheorie zu berechnen. Als: VG mit Beschwerde abzüglich VG ohne Beschwerde = notwendige Auslagen des Beschwerdeverfahrens.

Für das Verfahren im Übrigen fehlt eine Kostengrundentscheidung. Die hätte aber nach § 467 Abs. 1 StPO ergehen müssen. Also: Ganz schnell beim AG beantragen, dass die nachgeholt wird. Ggf. auch Beschwerde, wobei das aber schwierig werden könnte wegen § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO.“

Wo man den RVG-Kommentar bestellen kann, in dem man zu den Fragen nachlesen kann, das weiß der Leser ja inzwischen 🙂 .

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