So, und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Tätigkeit in zwei Verfahren – welche Gebühren?, und zwar:
„M.E. ist das keine Frage der Erstreckung i.S. des § 48 RVG, denn es geht ja nicht darum, dass Gebühren geltend gemacht werden in hinzuverbundenen Verfahren, sondern darum, dass in dem nach Verbindung nur noch vorliegenden einen Verfahren neu entstehende Gebühren als gesetzliche Gebühren geltend gemacht werden sollen. Das ist ein allgemeines Problem der Reichweite der Pflichtverteidigerbestellung. Dazu ist hier m.E. alles gesagt. Die gilt fort, so dass auch die gerichtliche VG und die TG abgerechnet werden können. Der Rechtspfleger irrt, die Verbindung führt zur Verschmelzung der Verfahren (ich gehe davon aus, dass es keine Verhandlungsverbindung war). Zu allem Im RVG-Kommentar bei Verbindung von Verfahren.
Ich würde mich an die Kammer wenden und um eine Klarstellung bitten, dass die Pflichtverteidigerbestellung fortgilt, und zwar für das gesamte Verfahren, was ja offenbar auch gewollt war. Das Beispiel zeigt mal wieder, dass viele Gerichte vom RVG keine Ahnung haben. Es liegt nur noch ein Verfahren vor. Eine Bestellung für das jeweilige frühere Verfahren gibt es nicht.“