Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar heute mal wieder eine Frage, die schon an anderer Stelle diskutiert worden ist:
„Heute habe ich mal eine Abrechnungsfrage…
In einem Verfahren bin ich dem Mandanten beigeordnet. Dieses Verfahren wird zu einem weiteren Verfahren vor Anklageerhebung hinzuverbunden. In diesem weiteren Verfahren ist eine Kollegin als Verteidigerin bereits bestellt und beigeordnet. Dieses Verfahren ist auch das führende Verfahren. Danach erfolgt Anklageerhebung. Die beiden Bestellungen bleiben bestehen, es kommt zur HV, in welcher beide Verteidiger auftreten. Ausführungen werden jeweils insgesamt getätigt.
Im Rahmen der Abrechnung vertritt der Rechtspfleger die Auffassung, dass ich lediglich Grund- und Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren) abrechnen kann. Im führenden Verfahren sei ich nicht beigeordnet und durch die Verbindung entstehen die weiteren Gebühren nur noch für den dort beigeordneten Anwalt. Die Teilnahme an der HV sei egal.
Eine Aufhebung der PV gab es nicht. Es wurden auch beide Verteidiger jeweils geladen.
Ich bin so richtig in der Literatur nicht fündig geworden.
Ich halte die Auffassung des Rechtspflegers für falsch. Es ist nicht anders zu vergüten, als wenn 2 PV in einem Verfahren nebeneinander bestellt worden wären. In der HV wäre streng genommen von jedem Verteidiger nur ein Verhandeln – Abgabe von Erklärungen etc. – zu seinem Verfahren möglich, Erklärungen zu dem anderen Verfahren wären mangels Erstreckung nicht möglich.“