Und als dritte Entscheidung zum Schluss der heutigen Berichterstattung dann noch der OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 VAs 1/21. Der ist in einem „§§ 23 ff. EGGVG-Verfahren“ ergangen. In dem hatte der Verurteilte (auch) die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Das OLG hat das abgelehnt:
„2. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war durch Entscheidung des Vorsitzenden zurückzuweisen, weil im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG einem mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden kann (Böttcher in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2010, § 29, Rn. 18). Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist vor diesem Hintergrund kein Raum (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az.: VAs 29/16, juris, Rn. 18).“