Am Freitag ging es in dem RVG-Rätsel „Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht des RVG?“ noch einmal um die Anwendung des neuen Rechts.
Die Frage war in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gestellt. Dort haben wir ein wenig hin und her diskutiert mit etwas folgendem Ergebnis:
Der neue § 143 Abs. 1 StPO ist Verfahrensrecht, er gilt also auch in laufenden Verfahren bzw. für frühere Verfahren. Folge ist, dass die Bestellung mit der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO geendet hat. Geht man davon aus, dann handelt es sich mit der „Wiederaufnahme“ um ein neues Verfahren mit der Folge, dass neu bestellt werden muss und damit auf jeden Fall neues Recht gilt.
Ein Problem könnte ggf. die Formulierung des § 143 Abs. 1 StPO sein, der von der „Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss“ des Verfahrens spricht. Es könnte die Gefahr bestehenem, dass sich der Vorsitzende auf den Standprunkt stellt: Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist keine „rechtskräftige“ Einstellung, da jederzeit das Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Dagegen spricht aber die Trennung von Einstellung und rechtskräftigem Abschluss.
In die Diskussion gebracht wurde dann auch noch die Zweijahresfrist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Die Diskussion war dann allerdings akademisch, da die Frsit nocht nicht abgelaufen war. Aber: Die Idee ist grds. richtig, aber die Anwendung nicht ganz klar: Bei § 205 StPO ist das umstritten, bei § 170 Abs. 2 StPO wird das zwar vertreten (siehe Burhoff/Volpert, RVG-Kommentar, Teil A Rdn 12). Aber: Ggf. gibt es dieselbe Diskussion wie bei § 143 StPO.
Daher war man sich einig: Der Kollege soll zur Sicherheit eine neue Beiordnung beantragen.
Und wenn ich unseren RVG-Kommentar schon erwähne: Man kann ihn hier bestellen. Die angesprochenen Fragen lassen sich mit dem Kommentar lösen 🙂 .