Und hier dann noch einmal eine Frage zur Anwendung des neuen Rechts des RVG, und zwar:
„Moinsen LiKos, mal eine 60 RVG Frage:
Gericht bestellt mich in einem mir bisher unbekannten Fall von Amts wegen zum Pflichtverteidiger, es heißt dort „durch Richterin XY am 18.12.2020 beschlossen“. Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle 08.01.2021, mir zugestellt am 11.01.2021.
Ich beziehe mich auf den Zeitpunkt der Zustellung und rechne die neuen Gebühren ab.
Rechtspflegerin bemängelt das und meint, ich muss nach altem Recht abrechnen.
Wer hat Recht?
Danke fürs Mitdenken.“