So, und dann noch die RVG-Frage. Die kommt heute dann mal wieder von FB aus einer der Strafverteidigergruppen, und zwar:
„Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Beiordnung mit Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss. Verfahren wurde 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und jetzt wieder aufgenommen. Wirkt die Beiordnung fort (= altes RVG) oder müsste eine erneute Beiordnung erfolgen (= neues RVG?)?“