Und dann noch das „Rätsel“. Darin heute mal eine Frage, die sich mit der Auslagenerstattung befasst, nämlich:
„Lieber Herr Kollege,
nun habe ich auch mal eine Frage in Sachen Gebühren:
Ermittlungsverfahren Nötigung auf der Autobahn, es gibt ein Video, sicherlich ein Grenzfall. Vorm AG wird mein Mandant freigesprochen, logischerweise mit Auslagenerstattung, auf Berufung der StA folgt Berufungsverhandlung vor dem mit Schöffen besetzten Landgericht. Noch vor Videoaufführung folgen Gespräche über eine Einstellung nach § 153a StPO. Da ich Sorge habe, dass die Schöffen das Video anders als Verkehrsstrafjuristen bewerten, stimmen wir der vorläufigen Einstellung gegen eine eher symbolische Geldauflage zu. Der Mandant hat keine RS-Versicherung.
Nun die Frage: Wenn das Verfahren in der Berufung vorläufig – derzeit ohne Kostenentscheidung – und dann später endgültig eingestellt wird, was wird dann aus der Auslagenentscheidung der ersten Instanz?“