Am (Kar)Freitag) hatte die folgende Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich ersparte Fahrkosten gegen Grund-/Verfahrensgebühr aufrechnen?
Die Antwort, die ich dem Kollegen gegeben habe, habe ich leider nicht wieder gefunden 🙂 . Aber ich denke, ich habe wie folgt geantwortet:
Man wird m.E. die Mehrkosten durch den neuen Verteidiger nicht gegen die ersparten Fahrtkosten aufrechnen können. Abgesehen davon, dass die nicht bestimmbar sind – wie oft wäre der ausgeschiedenen Kollege überhaupt zur Hauptverhandlung erschienen und hätte Fahrtkosten abgerechnet – also: „fiktive Fahrtkosten“ – werden die Kosten, die entstanden wären, wenn der ursprüngliche Verteidiger weiter verteidigt hätte, und die Kosten der Verteidigung des neuen Verteidigers nur hinsichtlich der „Mehrkosten“ miteinander verglichen. Das folgt im zweifel aus dem Beiordnungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Durch den ist im Zweifel eine Erstattung der durch die Umbeiordnung entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Eine „Saldierung“ ist nicht vorgesehen und auch nicht bestimmt.
Vgl. zum Begriff der Mehrkosten OLG Celle, Beschl. v. 06.02.2019 – 2 Ws 37/19 (dazu: Einvernehmliche Umbeiordnung des Pflichtverteidigers, oder: Was sind “Mehrkosten”?)