Am Freitag hatte ich die Frage eines Kollegen eingestellt, der danach gefragt hatte, ob in dem von ihm zur Diskussioin gestellten Fall altes oder neues Recht zur Anwendung kommt (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht?).
Der Kollege hatte um eine kurze Antwort gebeten. Die hat er bekommen, nämlich sinngemäß:
„Sie haben nichts übersehen.
Ich verweise auf: Zum Valentinstag ein kleines RVG-Geschenk vom BOB: Beitrag zum Übergangsrecht des KostRÄG online und auf den dort enthaltenen Verweis auf Volpert im StRR 2/2021: KostRÄG 2021: Neues Übergangsrecht in Strafsachen nach § 60 RVG.“