Und dann noch die RVG-Frage der Woche, die heute mal wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger stammt, und zwar:
„Liebe Kollegen/Kolleginnen, ich hätte eine kleine Abrechnungsfrage:
Im Ermittlungsverfahren wird eine Stellungnahme abgegeben und die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Die StA beantragt den Erlass eines Strafbefehls, das Gericht erlässt diesen nicht und stellt nach § 153 Abs. 2 StPO ein. Ich erhalte vom Gericht erst dann den Einstellungsbeschluss und den Entwurf des Strafbefehls übersandt.
Ist die Verfahrensgebühr 4106 VV RVG hier entstanden?
Meiner Ansicht nach Endet das vorbereitende Verfahren mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht, sodass die Verfahrensgebühr 4106 VV angefallen wäre.“