Und dann noch das Rätsel.
Die heutige Frage ist erst gestern eingegangen, der Kollege hatte aber „befürchtet“ hier zu „landen“. Und da ist die Frage:
„Hallo Herr Kollege Burhoff,
auf die mögliche Gefahr hin, aufgrund der Aktualität meiner Frage in Ihrem Blog zu landen, möchte ich mich dennoch an Sie wenden, da ich ausschließen möchte, ein Brett vor dem Kopf zu haben.
Es geht um eine Verkehrs-Bußgeldsache, die sich chonologisch wie folgt darstellte:
- 13.05.2020 – Auftragserteilung im Verfahrensstadium der Anhörung des Betroffenen
- 22.07.2020 – Erlass des Bußgeldbescheides
- 28.07.2020 – Einspruch
- 11.12.2020 – Abgabe der Sache an das Amtsgericht
- Eingang der Akten beim Amtsgericht: infolge des Aktenzeichens irgendwann im Januar 2021
- 01.03.2021 – Verurteilung 55 Euro im Beschlusswege
Ich habe nun gegenüber dem Mandanten die Verfahrensgebühren Nr. 5109 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG nach dem RVG 2021 abgerechnet und mich dabei auf § 17 Nr. 11 RVG bezogen. Während dies bei anderen – eher knauserigen – RSV’en anstandslos durchgeht, setzt sich die – sonst eher großzügige – einem großen Automobilclub angehörige RSV nun zur Wehr und verweist auf die Auftragserteilung im Jahre 2020. Dementsprechend wurde nach RVG 2013 abgerechnet. Auch nach meinem Verweis auf Schneider in ZAP 2021, 59 bleibt die RSV hart. Ich sehe mich hier im Recht, aber habe nun doch Zweifel, ob ich nicht etwas übersehen habe. Könnten Sie mir diesbezüglich auf die Sprünge helfen? Es geht zwar nur um ein paar Taler, aber die Problematik dürfte sich wohl noch des Öfteren stellen.
Vielen Dank bereits im Voraus für eine kurze Antwort!“