Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gebühren als Schadensersatz, wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt?
Darauf hatte es von mir folgende Antwort gegeben:
„Der Rechtsanwalt hat im Ermittlungsverfahren Stellung genommen – „und geschrieben hat, wie schlimm doch alles war.“ – für den Geschädigten, nachdem er Akteneinsicht hatte. Da Strafverfahren und Zivilverfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, entstehen im Strafverfahren die Gebühren nach Teil 4 VV RVG (§ 15 RVG). D.h: Es gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG – „eines Verletzen“ – und es können m.E. die Nrn. 4100, 4104 VV RVG geltend gemacht werden.
Über die Höhe der Gebühren wird man streiten können. Da sehe ich im Moment nicht, wie die berechnet sind.“