Am letzten Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung des Verfahrens, Wiederaufnahme ==> Nr. 4141 VV RVG noch einmal?
Meine Antwort an den fragenden Kollegen:
„Zunächst zu 2: Die Kostenentscheidung bezieht sich auf das Verfahren 1. Da gibt es jetzt eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse. Also können die Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht werden. § 52 RVG beachten.
Zu 1): Ist bei der ersten Einstellung die Nr. 4141 VV RVG abgerechnet worden? Wenn ja, musst du die Ausführungen bei Nr. 4141 Rn 25 ff. beachten. Mehrfacher Anfall ja, aber nur, wenn in verschiedenen Angelegenheiten eingestellt worden ist. Es gilt § 15 RVG.“
Und wie häufig am Montag <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, der „vor der Tür steht“ und den man (schnell) noch vorbestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>.