Ganz frisch aus dieser Woche ist folgende Anfrage:
„Hallo Detlef,
ich komme gerade nicht weiter.
Mandantin wird fahrlässige KV wegen eines Verkehrsunfalls vorgeworfen. Ich bestelle mich fürs strafrechtliche Ermittlungsverfahren als Verteidiger und beantrage Akteneinsicht. Ehe ich diese bekomme, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, offenkundig allein schon deswegen, weil der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hatte. Das Verfahren wird an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben. Diese erlässt einen Bußgeldbescheid gegen meine Mandantin. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren nach Anhörung einer Zeugin nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Da hier sich die Schuld des Geschädigten am Unfall nach Vernehmung der Zeugin aufdrängte, hat das Gericht der Staatskasse auch die notw. Auslagen der Mandantin auferlegt.
Welche Kosten kann ich festsetzen lassen? Auch die des vorangegangenen Strafverfahrens? (m. E. spricht § 17 Nr. 10 b) RVG dagegen). Sehe ich es richtig, dass ich die Grundgebühr nach Ziff. 5100 VV RVG keinesfalls beantragen darf, da sie nicht angerechnet wird, sondern gar nicht entstanden ist (Ziff. 5100 Abs. 2 VV RVG), und damit § 15a RVG gar nicht anwendbar ist – auch nicht analog?“